Unter den Bedingungen der Pandemie wurde die Bundesregierung aufgefordert, einen klaren rechtlichen Rahmen für die Zuteilung lebensnotwendiger Ressourcen vorzunehmen, für den Fall, dass diese zur Versorgung aller Bedürftiger nicht mehr ausreichten.
Es ging hierbei in erster Linie um intensivmedizinische Beatmungskapazitäten, die in den ersten Covid-Wintern knapp waren. Zu diesem Zeitpunkt schien es vorstellbar, dass auch in einem so reichen Land wie Deutschland die intensivmedizinischen Kapazitäten bei aller Anstrengung nicht mehr ausreichen würden, um alle bedürftigen Patient:innen zu versorgen.
Bald konzentrierte sich die Diskussion auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen es statthaft sei, Patient:innen die Beatmungsmaschine wegzunehmen um sie anderen zur Verfügung zu stellen, die sonst nicht behandelt werden könnten.
In der Nachfolge einer Erklärung der Schweizer Gesellschaft für Intensivmedizin positionierte sich die Deutsche Interdisziplinäre Gesellschaft für Intensiv und Notfallmedizin (DIVI) und andere Fachverbände mit einer Stellungnahme, die eine „Priorisierung“ intensivmedizinischer Maßnahmen für den Fall der Knappheit befürwortet und in diese Konkurrenz auch Patientinnen unter bereits begonnener Therapie einbezieht. Im Zweifelsfall solle die lebensrettende Therapie der Patientin mit insgesamt besseren „Erfolgsausichten“ gewährt werden und die im Vergleich Unterlegene eine „nachrangige Behandlung“ erhalten, kurz, von der Beatmungsmaschine getrennt, extubiert und unter dämpfender Medikation sterben gemacht werden, was mit den beschönigenden Worten „Beendigung der Intensivtherapie, adäquate Versorgung einschl. palliativer Maßnahmen“ umschrieben wird.
Während sich bis dahin die Diskussion der „Triage“ also der Entscheidung, wer bei Ressourcenknappheit, z.B. im Kriegs- oder Katastrophenfall behandelt werden könne, auf die Frage des Beginns einer Behandlung konzentriert hatte, war im deutschen Sprachraum erstmals seit langer Zeit die Frage nach der Euthanasie der weniger Chancenreichen zum Vorteil derer mit höheren Chancen durch ärztliches Personal aufgeworfen und von Ärzt:innen selbst bejaht.
Relativ unklar bleiben die Kriterien für Erfolg und dessen Aussichten in dem Papier der DIVI und beteiligter Fachgesellschaften. Die DIVI erwähnt „Organfunktion unter Intensivtherapie, Verlauf der Grunderkrankung, Ansprechen auf bisherige Therapie“.
Ähnliche formulierte kürzlich der Marburger Bund auf seiner Jahrestagung, Ziel ärztlichen Handelns sei es, die größtmögliche Zahl von Leben zu retten. Beide Verbände wenden sich damit explizit gegen die derzeitigen Festlegungen des Infektionsschutzgesetzes https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/IfSG.pdf und rufen ihre Mitglieder auf, gegen diese zu klagen. Mittlerweile haben sich auch einige Kolleginnen dazu bereitgefunden.
Auch unter dem Eindruck von Klagen von Behindertenverbänden und Selbsthilfegruppen hat das IfSG in seiner gegenwärtigen Fassung in § 5c umfangreiche Festlegungen gegen solche „nutzenmaximierenden“, die Erfolgsaussichten in den Vordergrund stellenden Vorgehensweisen getroffen:
- Im Satz 1 heißt es dort: „Niemand darf bei einer ärztlichen Entscheidung über die Zuteilung aufgrund einer übertragbaren Krankheit nicht ausreichend vorhandener überlebenswichtiger intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten (Zuteilungsentscheidung) benachteiligt werden, insbesondere nicht wegen einer Behinderung, des Grades der Gebrechlichkeit, des Alters, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung.“
- Satz 2 legt fest: „Eine Zuteilungsentscheidung darf nur aufgrund der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit der betroffenen Patientinnen und Patienten getroffen werden. Komorbiditäten dürfen bei der Beurteilung der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit nur berücksichtigt werden, soweit sie aufgrund ihrer Schwere oder Kombination die auf die aktuelle Krankheit bezogene kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit erheblich verringern… Bereits zugeteilte überlebenswichtigeintensivmedizinische Behandlungskapazitäten sind von der Zuteilungsentscheidung ausgenommen.“
Das Infektionsschutzgesetz schließt in seiner gegenwärtigen Form den Therapieabbruch um eines anderen Patienten willen vollständig aus. Auch für die ursprüngliche Zuteilung der Ressource werden Kriterien in einem engen Rahmen festgelegt: Nur die kurzfristigen Überlebensaussichten dürfen demnach eine Rolle spielen.
20.11.2023